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Rürup-Rente als Steuersparmodell?

Vor Einführung der Rürup-Rente war für Freiberufler und Selbstständige, die nicht so gut verdienten, die Altersarmut vorprogrammiert. Die Politik hat dieses Problem erkannt und durch die Einführung der Rürup-Rente genau dieser Personengruppe die Möglichkeit gegeben für das Alter vorzusorgen und dass auch dann noch, wenn das Rentenalter bereits greifbar ist.

 

Rürup-Rente eine staatliche Förderung?

Gerade die Gruppe der Freiberufler und Selbstständigen wurde in der Vergangenheit immer öfter von der Armut im Alter bedroht. Für eine private Altersvorsorge waren die Einkünfte in der Anfangszeit des Unternehmens und später durch die Gründung eine Familie und die Versorgung von Kindern nicht ausreichend.

Die Rürup Rente eröffnet gerade dieser Personengruppe die Möglichkeit für das Alter vorsorgen, gleichzeitig auch noch eine Berufsunfähigkeit zu versichern und das alles auch noch von der Steuer abzusetzen. Ohne die Rürup Rente wurden Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit getrennt versichert und auch bei der Steuer getrennt veranlagt.

Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit in einem Paket bietet den Vorteil, das beides gemeinsam bei der Steuer unter “Altersvorsorgeaufwendungen” geltend gemacht werden kann, und zwar in einer Höhe von 20.000 Euro bei Alleinstehenden und 40.000 Euro bei Verheirateten. Wenn das keine gute Nachricht ist.
Von der Steuer zurückgezahlt werden 72 Prozent im Jahr 2011 und dann in Schritten bis zu 100 Prozent im Jahr 2025. Rürup Rente ist demnach eine staatliche Förderung, die dem Begünstigten über Steuervorteile zugutekommt.

Rürup-Rente und Hinterbliebene

Im Gegensatz zu der umlagefinanzierten Rente handelt es sich bei der Rürup Rente um eine kapitalgedeckte Rente. Bei der steuerlichen Betrachtung der Rentenzahlung wird die Rürup Rente der staatlichen Rente gleichgesetzt. Aus diesem Grund gilt für diese Art der Absicherung die Verrentungspflicht. Diese gilt auch dann, wenn der Versicherte berufsunfähig wird oder stirbt.

In der Ansparphase kann die Aufwendung für die Versicherung als Sonderausgabe bei der Steuer geltend gemacht werden. In der Rentenphase sind die Leistungen aus der Versicherung, also die Rente) begrenzt steuerpflichtig. Die Besteuerung der Rente wird für jedes Jahr festgeschrieben und bleibt für die Dauer der Rentenzahlung unverändert. Ein Beispiel: Wurde eine Rente erstmals 2005 ausgezahlt, wurde eine Besteuerung von 50 % festgeschrieben. Im Jahr 2006 waren es bereits 52 % und bis zum Jahr 2040 ist eine Besteuerung von 100 % geplant.

Stirbt der Versicherte vorzeitig und hatte für Hinterbliebene zu sorgen, werden diese ebenso behandelt, wie die Hinterbliebenen bei der staatlichen Rente. Das heißt, die Witwe erhält 60 % des Wertes der Rente ausgezahlt. Eine Rente für Kinder wird so lange gezahlt, wie das Kind Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld hat (meist bedeutet das bis zum Ende der Berufsausbildung) Eingetragene Lebenspartnerschaften werden von der Rürup Rente bis heute nicht berücksichtigt.

Geschrieben in: Rürup-Rente

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